Nach Durkheim ist eine soziale Tatsache (bzw. ein "soziologischer Tatbestand":

"jede mehr oder minder festgelegte Art des Handelns, die die Fähigkeit besitzt, auf den Einzelnen einen äußeren Zwang auszuüben; oder auch, die im Bereiche einer gegebenen Gesellschaft allgemein auftritt, wobei sie ein von ihren individuellen Äußerungen unabhängiges Eigenleben besitzt."

DURKHEIM, Emile (1984\[1895\]): _Die Regeln der soziologischen Methode_, Hg. und eingeleitet von René König, Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 114, Hervorhebung im Original.